Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.09.2022 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.2022 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1301.09.202231.08.2027 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 148/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

Artikel 13

Aufgaben der Länder in der Umsetzung

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich,
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Aufsichtspflicht zur Überprüfung der Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Artikel 2, Ziffer 6, an geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte die Qualifikationen gemäß Artikel 11,, insbesondere auch im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung, aufweisen und sich im entsprechenden Ausmaß fort- und weiterbilden;
    3. Ziffer 3
      dafür Sorge zu tragen, dass die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen ihre Verpflichtungen, insbesondere auch zur Dokumentation und Auskunftserteilung über die erfolgte sprachliche Förderung an die besuchten Pflichtschulen, wahrnehmen; bereits bestehende Instrumente zur Dokumentation der Entwicklung des Kindes sowie zur erfolgten sprachlichen Förderung, die im jeweiligen Bundesland etabliert sind, können für diese Zwecke verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      die pädagogischen Konzepte, Leitbilder, Grundsätze, Schriften, Statuten oder Regelungen des Trägers einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung vor der landesgesetzlichen Genehmigung einer Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Werte- und Orientierungsleitfaden zu unterziehen und diese stichprobenartig von Amts wegen zu überprüfen. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass diese in Widerspruch zum Werte- und Orientierungsleitfaden stehen, ist unverzüglich eine Einzelfallprüfung der betreffenden elementaren Bildungseinrichtungen einzuleiten. Dazu können andere Einrichtungen unterstützend herangezogen werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung in Kenntnis zu setzen;
    5. Ziffer 5
      Dokumentationen gemäß dieser Vereinbarung zu führen und Berichte ordnungsgemäß und termingerecht zu legen;
    6. Ziffer 6
      die widmungsgemäße Verwendung der vom Bund gewährten Zweckzuschüsse zu überprüfen und zu bestätigen;
    7. Ziffer 7
      die Konzepte gemäß Artikel 16, zu erstellen und dem Bund vorzulegen.
  2. Absatz 2,Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Artikel 6, landesgesetzlich zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,
    1. Ziffer eins
      Konzepte gemäß Absatz eins, Ziffer 7, für die frühe sprachliche Förderung in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten zur Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über die Elementarpädagogik zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      die Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 10, termingerecht durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      die frühe sprachliche Förderung gemäß Artikel 9, an mehr als 40 Prozent aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im jeweiligen Bundesland anzubieten;
    4. Ziffer 4
      die gegebenenfalls erforderliche, die Bildungssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Artikel 2, Ziffer 8, Litera b, in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen entsprechend der Konzepte gemäß Artikel 16, durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      dafür auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, nicht nachkommen.

Schlagworte

Werteleitfaden

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247079