Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.09.2022 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.2022 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1401.09.202231.08.2027 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 148/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

Artikel 14

Zweckzuschuss des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt römisch zwei in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Artikel 5,, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind:

Burgenland:

2,883 %

Kärnten:

5,704 %

Niederösterreich:

18,370 %

Oberösterreich:

17,553 %

Salzburg:

6,364 %

Steiermark:

12,925 %

Tirol:

8,645 %

Vorarlberg:

4,911 %

Wien:

22,645 %

Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 % des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Artikel 5,, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.
  1. Absatz eins a,Die je Bundesland im Kindergartenjahr 2022/23 verfügbaren Beträge gemäß Absatz eins, erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um die je Bundesland nicht verbrauchten Mittel entsprechend der Abrechnung über die Verwendung der Mittel des Kindergartenjahres 2021/22 gemäß Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2018,. Die Restmittel können für Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Artikel 5,, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für den Ausbau des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots mindestens 51 Prozent des Bundeszuschusses,
    2. Ziffer 2
      für die frühe sprachliche Förderung mindestens 19 Prozent des Bundeszuschusses.
    Die verbleibenden 30 Prozent des Bundeszuschusses können von den Ländern flexibel für die Zwecke gemäß Ziffer eins und 2 verwendet werden.
  3. Absatz 2 a,Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Artikel 5, überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Absatz 2, flexibel eingesetzt werden.
  4. Absatz 3,Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
  5. Absatz 4,Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot, Kinderbildungsangebot

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247080