Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.09.2022 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.2022 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1501.09.202231.08.2027 BGBl. I Nr. 148/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 148/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

Artikel 15

Zielzustände

  1. Absatz eins,Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Artikel eins, abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben; österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 (RRF Meilenstein 4. Quartal 2023) eine Betreuungsquote von mindestens 33 Prozent erreicht werden;
    2. Ziffer 2
      der Anteil der drei- bis sechsjährigen Kinder, die elementare Bildungseinrichtungen besuchen, die den VIF-Kriterien entsprechen, wird anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht; österreichweit soll im Kindergartenjahr 2022/23 (RRF Meilenstein 4. Quartal 2023) eine Betreuungsquote von 52,8 Prozent erreicht werden; als allgemeines Ziel ist eine Quotenanhebung bis zum Kindergartenjahr 2026/27 um 6 Prozentpunkte anzustreben.
  2. Absatz 2,Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung überschreitet die Höhe von 30 Prozent pro Bundesland pro Förderjahr, wobei als gemeinsames Ziel die Überschreitung von 40 Prozent pro Bundesland und Förderjahr anzustreben ist;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe hat sich pro Bundesland um mindestens 10 Prozent reduziert;
    3. Ziffer 3
      ein Anteil von 15 Prozent der Fachkräfte weist eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung pro Bundesland gerechnet ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf;
    4. Ziffer 4
      der Zweckzuschuss wird für mindestens 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes ausgeschüttet, wobei als gemeinsames Ziel die Ausschüttung an der Hälfte der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes anzustreben ist.

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247081