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§ 6 KMB-V 2022

Fassungen
ab 27.09.2022 — BGBl. II Nr. 350/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.09.2022 BGBl. II Nr. 350/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.09.2022BGBl. II Nr. 350/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMB-V 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Bestimmung der genutzten Kapazität

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die genutzte Kapazität entspricht dem 99,5 % Quantil der Viertelstundenleistungswerte (Scheinleistung) in Richtung der überlagerten Netzebene, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Erhebungszeitpunkt im Umspannwerk der Netzebene 4 unterspannungsseitig (Summe der Messwerte der Umspannerabzweige) gemessen wurden.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung des maßgebenden 99,5 %-Quantils kann durch eine computerunterstützte Auswertung der Viertelstundenleistungswerte erfolgen, wobei Sonderschaltzustände, wie insbesondere Umschaltvorgänge, auszunehmen sind.
  3. Absatz 3,Die genutzte Kapazität berücksichtigt zudem aufgetretene Blindleistung entsprechend folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Liegen Scheinleistungsmesswerte für die Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Absatz eins, vor, sind diese heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Liegen keine Scheinleistungsmesswerte vor, sind für die Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Absatz eins, Scheinleistungswerte aus Wirkleistungsmesswerten und Blindleistungsmesswerten oder aus den (betragsmäßigen) Strommesswerten und der Betriebsspannung zu ermitteln.
    3. Ziffer 3
      Liegen die notwendigen Messwerte zur Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Ziffer eins und 2 nicht vor, kann die Scheinleistung mittels eines Umrechnungsfaktor c=1,1 auf die gemessene Wirkleistung ermittelt werden.
  4. Absatz 4,Sollten die zur Berechnung der genutzten Kapazität erforderlichen Viertelstundenmesswerte der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Erhebungszeitpunkt nicht in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen, oder sind diese in zu begründenden Fällen nicht aussagekräftig, ist die zeitweilige (vorübergehende) Verwendung eines alternativen Zwölfmonatszeitraums innerhalb der vorangegangen 3 Kalenderjahre zulässig. Sollte eine Bestimmung der genutzten Kapazität auf Basis von Viertelstundenleistungswerten nicht möglich sein, können Lastflussberechnungen unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen durchgeführt werden, um die genutzte Kapazität zu bestimmen.

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012015

Dokumentnummer

NOR40247119