Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Bestimmung der gebuchten Kapazität
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet. (2)Absatz 2,Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247120