Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HVDC Anforderungs-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Vorrang des Wirkleistungs- bzw. des Blindleistungsbeitrags
§ 11.Paragraph 11,
Ergänzend zu Art. 23 und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen. Ergänzend zu Artikel 23 und Artikel 40, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.
Schlagworte
Wirkleistungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247145