Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.2022 bis 30.09.2027 — BGBl. II Nr. 352/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2022 BGBl. II Nr. 352/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 701.10.202230.09.2027 BGBl. II Nr. 352/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HVDC Anforderungs-V

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 352/2022

Außerkrafttretensdatum

30.09.2027

Index

58/02 Energierecht

Text

Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung bei Fehlern

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 19, Absatz eins bis 3 Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass HGÜ-Systeme bei symmetrischen und unsymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
    1. Ziffer eins
      Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:
      ΔiB1 = k * Δu1
      ΔiB2 = k * Δu2
      ΔiB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem
      ΔiB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem
      Δu1...Änderung der Mitsystemspannung
      Δu2...Änderung der Gegensystemspannung
      k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5
    2. Ziffer 2
      Beim Auftreten einer sprunghaften Spannungsänderung bzw. bei einer Spannung am Netzanschlusspunkt von > 1,1 p.u. oder < 0,9 p.u. müssen HGÜ-Systeme die Spannung durch Erhöhung oder Absenkung eines zusätzlichen Blindstromes ΔiB1,2 im Mit- und Gegensystem stützen.
    3. Ziffer 3
      Der zusätzliche Blindstrom ΔiB1,2 ist proportional zur Spannungsabweichung Δu1,2 und einem Verstärkungsfaktor k, welcher vom relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der wesentlichen Impedanzen zwischen dem HGÜ-System und dem Netzanschlusspunkt vorgegeben wird. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den Verstärkungsfaktor k macht, ist ein Wert k = 2 zu wählen.
  2. Absatz 2,Nach Fehlerende erfolgt der Übergang von der dynamischen Blindstromstützung zur statischen Spannungshaltung. Der Übergang hat kontinuierlich und nicht sprunghaft zu erfolgen. HGÜ-Systeme müssen in der Lage sein, einen Blindstrom von mindestens der Höhe des Bemessungsstromes einzuspeisen.

Schlagworte

Mitsystem

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012017

Dokumentnummer

NOR40247141