Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HVDC Anforderungs-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Blindleistungskapazität
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abbildung 5 und Tabelle 6, Art. 40 Abs. 2 lit. b sublit. i in Verbindung mit Anhang VII Abbildung 7 und Tabelle 11 und Art. 48 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII und Tabelle 14 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):Ergänzend zu Artikel 20, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch vier Abbildung 5 und Tabelle 6, Artikel 40, Absatz 2, Litera b, sublit. i in Verbindung mit Anhang römisch sieben Abbildung 7 und Tabelle 11 und Artikel 48, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Anhang römisch acht und Tabelle 14 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 1: U-Q/Pmax Profil bei Maximalkapazität
(2)Absatz 2, Es gilt der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt) vorbehaltlich des Abs. 3.Es gilt der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt) vorbehaltlich des Absatz 3,
(3)Absatz 3, In begründeten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden.In begründeten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden.
(4)Absatz 4, Ergänzend zu Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System in der Lage sein muss, innerhalb von 1 Minute, jeden Betriebspunkt innerhalb ihres U-Q/Pmax-Profils zu erreichenErgänzend zu Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System in der Lage sein muss, innerhalb von 1 Minute, jeden Betriebspunkt innerhalb ihres U-Q/Pmax-Profils zu erreichen
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247142