Norm Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020× ▾ ‹›Gliederung Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 Fassungen (Gesetz) ab 28.09.2022 — BGBl. II Nr. 353/2022 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute28.09.2022 BGBl. II Nr. 353/2022 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 28.09.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Regelungsgegenstand§ 2Beginn der automatisierten Datenübermittlung§ 3Durchführung der automatisierten Datenübermittlung§ 4Inkrafttreten