Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbrief-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,).
Text
Anwendungsbereich und -ebene
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
Schlagworte
Anwendungsebene
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40247166