Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbrief-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,).
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40247167