Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage II durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage römisch zwei durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheitdie Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage II durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage römisch zwei durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
(2)Absatz 2,Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247238