Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 überBei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
die gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einheiten sowiedie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgestellten Einheiten sowie
die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, odereine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Auskunftspflicht besteht, oder
eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247239