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§ 22 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.07.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 208/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.202330.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 208/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025
§ 2201.10.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 208/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke

Paragraph 22,

Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 96 Euro und für das Kalenderjahr 2025 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Schlagworte

Kraftstoff

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253919