Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Befreiung für Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 NEHG 2022 und Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 22 Abs. 1 Z 19 NEHG 2022 gelten die dazu in den Energieabgaben und im Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung (IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß.Für die Befreiung für Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, NEHG 2022 und Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 19, NEHG 2022 gelten die dazu in den Energieabgaben und im Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung (IStVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß. (2)Absatz 2,Berechtigte Diplomaten, ausländische diplomatische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen haben sich für die Zwecke der Inanspruchnahme der Befreiung auf NEIS als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer zu registrieren. Nur nach der erfolgten Registrierung auf NEIS kann der berechtigte Diplomat, die diplomatische Vertretungsbehörde sowie die begünstigte internationale Einrichtung die Befreiung für sich sowie den ihr zurechenbaren Diplomaten beantragen.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Dazu ist im Antrag die Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Auf Aufforderung der belangten Behörde können die Antragsteller dazu aufgefordert werden, Liefernachweise für die bezogenen Energieträger vorzuweisen.Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Dazu ist im Antrag die Menge an Energieträgern anzugeben, welche für die diplomatischen und konsularischen Zwecke im Antragszeitraum bezogen worden sind. Auf Aufforderung der belangten Behörde können die Antragsteller dazu aufgefordert werden, Liefernachweise für die bezogenen Energieträger vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 können die Anträge auf Vergütung jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein gestellt werden. Die Antragstellung ist frühestens ab dem 15. April des Folgejahres möglich. Die Anträge müssen dabei spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.Abweichend von Absatz eins, können die Anträge auf Vergütung jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein gestellt werden. Die Antragstellung ist frühestens ab dem 15. April des Folgejahres möglich. Die Anträge müssen dabei spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke insbesondere unter Bezugnahme der Daten aus den Energieabgaben und genehmigt die Gewährung der Befreiung mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247272