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§ 24 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.07.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 208/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.07.202330.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 208/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025
§ 2401.10.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 208/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Registrierung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Um eine Entlastung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27, NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und die Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
  5. Absatz 5,Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253920