Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Registrierung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Um eine Entlastung gemäß § 26 und § 27 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.Um eine Entlastung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27, NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen,
Name und Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und
Benennung eines Verantwortlichen.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5)Absatz 5,Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247274