Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
StF: BGBl. III Nr. 145/2022
Sprachen
Deutsch, Englisch, Italienisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Juli bzw. 10. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 21. Juli bzw. 10. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik (im Weiteren „die Parteien“ genannt),
In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet und an die andere Partei übermittelt wurden,
Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der ausgetauschten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,
Unter Berücksichtigung der nationalen Interessen und Sicherheit sowie der industriellen Angelegenheiten,
sind wie folgt übereingekommen: