Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 15
KONSULTATIONEN
(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz Klassifizierter Informationen und über alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander zu allen Fragen im Rahmen dieses Abkommens und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247301