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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 145/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2022,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 145/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 4

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die unter diesem Abkommen erzeugt, ausgetauscht und herausgegeben werden, werden von dem Empfänger mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(2) Klassifizierte Informationen, die von dem Empfänger im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden, werden auch mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder widerrufen werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Widerruf der Klassifizierungsstufe der ausgetauschten Klassifizierten Informationen.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247290