Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben und Einrichtungen
§ 10.Paragraph 10,
Die Bezirksverwaltungsbehörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Sofern hiefür ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247380