Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
Erregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 29 Abs. 2 TGG 2024,Erregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, TGG 2024,
Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 3.bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(3)Absatz 3,Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
(4)Absatz 4,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268608