Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausfuhr von Tieren
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Europäischen Union jedenfalls die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union für zur Schlachtung bestimmte Tiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.
(2)Absatz 2,Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Jeder Betrieb, der Tiere gemäß Absatz eins, verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247388