Rechtstracker.at

§ 19 BVO 2022

Fassungen
ab 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute19.10.2022 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.10.2022BGBl. II Nr. 370/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Absatz 3, bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung von Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU erforderlichenfalls auch
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625,
    2. Ziffer 2
      Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
    3. Ziffer 3
      regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen im Sinne des Artikels 100 AHL von gemäß Paragraph 9, zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Transporte von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen beim Verbringen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU von Organen der Behörde gemäß Absatz eins, jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3,Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht wurden sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil römisch drei (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innerhalb der EU verbrachte Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das Verbringungen innerhalb der EU feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 3, sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247389