Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.10.2022 bis 10.02.2025 — BGBl. I Nr. 150/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.10.202210.02.2025 BGBl. I Nr. 150/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.10.2022BGBl. I Nr. 150/2022

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Genehmigungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist zuständig für die Erteilung von in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehenen Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
    1. Ziffer eins
      öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    3. Ziffer 3
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Anträge von Auftraggebern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind schriftlich bei der Bundesministerin für Justiz zu stellen. Die Bundesministerin für Justiz entscheidet über Anträge mit Bescheid.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist.
  4. Absatz 4,In der Verordnung gemäß Absatz 3, können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter eine Verordnung gemäß Absatz 3, fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung gemäß Absatz 2, sowie den Erlass einer Verordnung gemäß Absatz 3, hat die Bundesministerin für Justiz den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich zu informieren.

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012036

Dokumentnummer

NOR40247446