Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2025 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2025 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2023
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40254210