Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.07.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 224/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 314.07.202331.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 224/2023 · aufgehoben
§ 321.10.202213.07.2023 BGBl. II Nr. 389/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.07.2023BGBl. II Nr. 224/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne des Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013, Seite 549 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220, Amtsblatt Nummer L 437 vom 28.12.2020, Seite 1, des Antragsjahres 2022 zugrunde zu legen sind.
  2. Absatz 2,Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
  3. Absatz 3,Die AMA errechnet anhand der nach Absatz eins, bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung den zu vergütenden Betrag.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der Beträge nach Absatz 3, Sollte diese Summe den in Paragraph 7 a, MinStG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Vergütungsbeträge.
  5. Absatz 5,Das Zollamt Österreich überweist die nach Absatz eins bis 3 errechneten und erforderlichenfalls nach Absatz 4, gekürzten Vergütungsbeträge auf der Grundlage der von der AMA erstellten Berechnungen und übermittelten Daten auf die Konten der Antragsteller nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA zu diesem Zweck dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:

    Ziffer eins Name,

    Ziffer 2 Angaben nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, (insbesondere Kontonummer),

    Ziffer 3 Sozialversicherungsnummer oder UID-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),

    Ziffer 4 zu vergütender Betrag.

    Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Beträge unter 50 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Absatz 5, erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20012041

Dokumentnummer

NOR40254212