(5)Absatz 5,Das Zollamt Österreich überweist die nach Abs. 1 bis 3 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 gekürzten Vergütungsbeträge auf der Grundlage der von der AMA erstellten Berechnungen und übermittelten Daten auf die Konten der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Z 4. In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA zu diesem Zweck dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:Das Zollamt Österreich überweist die nach Absatz eins bis 3 errechneten und erforderlichenfalls nach Absatz 4, gekürzten Vergütungsbeträge auf der Grundlage der von der AMA erstellten Berechnungen und übermittelten Daten auf die Konten der Antragsteller nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA zu diesem Zweck dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:
1.Ziffer eins Name,
2.Ziffer 2 Angaben nach § 2 Abs. 3 Z 4 (insbesondere Kontonummer),Angaben nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, (insbesondere Kontonummer),
3.Ziffer 3 Sozialversicherungsnummer oder UID-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),
4.Ziffer 4 zu vergütender Betrag.
Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.