Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach § 9 Abs. 2 legitimierte Zugangsberechtigte (§ 10) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach § 9 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 60 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfallsAntragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, legitimierte Zugangsberechtigte (Paragraph 10,) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach Paragraph 9, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 60, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfallsAntragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 geplant ist,das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 geplant ist,
eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 10 Abs. 3 anzugeben undeine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, anzugeben und
der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.Abfragen von Informationen gemäß Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfallsDie RTR-GmbH hat die gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls
den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
dem Antragsteller gemäß § 13 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oderdem Antragsteller gemäß Paragraph 13, die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
über den Antrag gemäß § 15 mit Bescheid zu entscheiden.über den Antrag gemäß Paragraph 15, mit Bescheid zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247694