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§ 11 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, legitimierte Zugangsberechtigte (Paragraph 10,) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach Paragraph 9, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 60, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
    2. Ziffer 2
      das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraph 68, TKG 2021 geplant ist,
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, anzugeben und
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Abfragen von Informationen gemäß Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Absatz 2, über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat die gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
    2. Ziffer 2
      den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
    3. Ziffer 3
      den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
    4. Ziffer 4
      dem Antragsteller gemäß Paragraph 13, die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
    5. Ziffer 5
      über den Antrag gemäß Paragraph 15, mit Bescheid zu entscheiden.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247694