Rechtstracker.at

§ 12 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sensible Infrastrukturen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Antragsteller (Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob sie auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Meldeverpflichteten beantragen, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben.
  2. Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Meldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
    1. Ziffer eins
      ob und gegebenenfalls welche Meldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben und
    2. Ziffer 2
      dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.

    Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Meldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.

  4. Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247695