Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Sensible Infrastrukturen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Antragsteller (Meldeverpflichtete gemäß § 1 Abs. 1 Z 1) haben bei jeder Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob sie auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Meldeverpflichteten beantragen, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 5 Abs. 4 als sensibel markiert haben.Abfrageberechtigte Antragsteller (Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob sie auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Meldeverpflichteten beantragen, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben.
(2)Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 4 markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Meldeverpflichtete) zugänglich zu machen.Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Meldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
ob und gegebenenfalls welche Meldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 5 Abs. 4 als sensibel markiert haben undob und gegebenenfalls welche Meldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, als sensibel markiert haben und
dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 5 Abs. 4 markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 5, Absatz 4, markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.
Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Meldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Meldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.
(4)Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247695