Rechtstracker.at

§ 13 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zugänglichmachung von Informationen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 11, Absatz eins, in den gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß Paragraph 5, gemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punkt- und Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach Paragraph 11, Absatz 2, die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß Paragraph 5, gemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Beschränkt Abfrageberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, hat die RTR-GmbH dabei ausschließlich Mindestinformationen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Absatz eins, unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, binnen sechs Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen als Dateien zum Download zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen und Vektordaten der betroffenen Bauvorhaben als Dateien zum Download zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Dateien bzw. Datensätze zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Absatz 3 und 4 zum Abruf im ZIS-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Portal gemäß Paragraph 10, zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Absatz 3 und 4 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese, vorbehaltlich Paragraph 17, Absatz 5,, nur für den Zweck im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.
  6. Absatz 6,Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß Paragraph 11, Absatz eins, beantragten Daten vor oder wurden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.

Schlagworte

Punktinformation

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247696