Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 13 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß Paragraph eins,, deren Daten gemäß Paragraph 13, einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Absatz eins, an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Absatz eins, gerichtet werden sollen.
(3)Absatz 3,Meldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 13 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins,, die über eine Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, verfügen, können durch gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247697