Rechtstracker.at

§ 15 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bescheidmäßige Erledigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt mit Bescheid zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht über das ZIS-Portal gemäß Paragraph 9, Absatz eins, gestellt werden oder
    2. Ziffer 2
      einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

    Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraph 208, TKG 2021 erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 12, Absatz 4,

    Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller, dessen Daten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, oder Absatz 4, TKG 2021 den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, sowie Absatz 4, letzter Satz anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247698