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§ 16 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt
Einsichtnahme in Daten

Liste der Bauvorhaben

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach Paragraph 2, zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, sind berechtigt, die vollständige Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
  3. Absatz 3,Bevollmächtigte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247699