Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Einsichtnahme in Daten
Liste der Bauvorhaben
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach Paragraph 2, zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, sind berechtigt, die vollständige Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
(3)Absatz 3,Bevollmächtigte gemäß § 17 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.Bevollmächtigte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247699