(5)Absatz 5,Abfrageberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 dürfen als Förderungswerber im Sinne des § 4 Z 48 TKG 2021 Informationen, die ihnen gemäß § 13 zugänglich gemacht wurden, an Bevollmächtigte gemäß Abs. 1 weitergeben, wenn und soweit sich diese Daten auf die Abwicklung einer beantragten oder bewilligten zweckgebundenen Zuwendung gemäß § 3 TKG 2021 beziehen und dem Abfrageberechtigten das Bestehen einer diese zweckgebundene Zuwendung umfassenden Bevollmächtigung gemäß Abs. 1 vom Bevollmächtigten mitgeteilt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach § 5 Abs. 4 bezeichnet wurden, sowie über deren Inhaber.Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dürfen als Förderungswerber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 48, TKG 2021 Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 13, zugänglich gemacht wurden, an Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, weitergeben, wenn und soweit sich diese Daten auf die Abwicklung einer beantragten oder bewilligten zweckgebundenen Zuwendung gemäß Paragraph 3, TKG 2021 beziehen und dem Abfrageberechtigten das Bestehen einer diese zweckgebundene Zuwendung umfassenden Bevollmächtigung gemäß Absatz eins, vom Bevollmächtigten mitgeteilt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach Paragraph 5, Absatz 4, bezeichnet wurden, sowie über deren Inhaber.