Rechtstracker.at

§ 17 ZIS-V 2022

Fassungen
ab 12.12.2022 — BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute12.12.2022 BGBl. II Nr. 391/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.12.2022BGBl. II Nr. 391/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIS-V 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Macht der Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH gemäß Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2021 Bevollmächtigte namhaft, können diese Bevollmächtigten die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Portal im Umfang der Bevollmächtigung für die Personen schriftlich bei der RTR-GmbH beantragen, die für sie Daten einsehen sollen (Einsichtsberechtigte). Einsichtnahmen in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten haben über das ZIS-Portal zu erfolgen. Einsichtsberechtigte nach dem ersten Satz haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Absatz eins, die Einsicht in die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten nur im Umfang der vom Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH mitgeteilten Bevollmächtigung gewährt wird und jedenfalls keine Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach Paragraph 5, Absatz 4, bezeichnet wurden sowie über deren Inhaber zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Absatz eins, im Rahmen ihrer Bevollmächtigung auch Plandarstellungen der in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gespeicherten Informationen über Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien zum Download zur Verfügung gestellt werden. In diesen Plandarstellungen sind der Bevollmächtigte gemäß Absatz eins und das Datum des Abrufs der Plandarstellung anzuführen. Bauvorhaben sind zusätzlich als Web-Dienst zur Darstellung in GIS-Programmen zur Verfügung zu stellen. Die RTR-GmbH hat jede Einsichtnahme und jeden Abruf von Plandarstellungen oder Diensten zu protokollieren.
  4. Absatz 4,Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, dürfen sämtliche Informationen aus der Zentralen Stelle nur im Umfang ihrer durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Bevollmächtigung nutzen.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dürfen als Förderungswerber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 48, TKG 2021 Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 13, zugänglich gemacht wurden, an Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, weitergeben, wenn und soweit sich diese Daten auf die Abwicklung einer beantragten oder bewilligten zweckgebundenen Zuwendung gemäß Paragraph 3, TKG 2021 beziehen und dem Abfrageberechtigten das Bestehen einer diese zweckgebundene Zuwendung umfassenden Bevollmächtigung gemäß Absatz eins, vom Bevollmächtigten mitgeteilt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach Paragraph 5, Absatz 4, bezeichnet wurden, sowie über deren Inhaber.
  6. Absatz 6,Bevollmächtigte gemäß Absatz eins, haben die für sie jeweils bestehenden Einsichtsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf der RTR-GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Einsichtsberechtigten zum ZIS-Abfrageportal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.
  7. Absatz 7,Teilt der Bundesminister für Finanzen der RTR-GmbH den Widerruf einer Bevollmächtigung gemäß Absatz eins, mit, hat die RTR-GmbH die Berechtigung des betroffenen Bevollmächtigten zu deaktivieren und den Zugang aller Einsichtsberechtigten des Bevollmächtigten zum ZIS-Portal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247700