Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Allgemeiner Geschäftsgang
Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind vom Vorsitzenden anzuberaumen.
(2)Absatz 2,Zu den Sitzungen hat die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH eingerichtete Geschäftsstelle im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen hat an die Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin am Server der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt zu werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen, jedoch mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
(4)Absatz 4,Auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirats Netzsicherheit hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen.
(5)Absatz 5,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247714