Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Teilnahme an den Sitzungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbeirates teilzunehmen. Sie können in begründeten Fällen (zB Krankheit) jedoch von einer Teilnahme absehen. Diesfalls ist die Geschäftsstelle rechtzeitig über die Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Sofern der Fachbeirat Netzsicherheit im Einzelfall nicht anderes beschließt, haben an der Sitzung seitens der Geschäftsstelle auch eine rechtskundige Person, eine technikkundige Person sowie eine protokollführende Person teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Der Fachbeirat Netzsicherheit kann beschließen, Auskunftspersonen beizuziehen (§ 45 Abs. 12 TKG 2021) und in seine Sitzungen einzuladen. In diesem Fall sind die Auskunftspersonen und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung einzuladen, dass ihnen tunlichst eine achttägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.Der Fachbeirat Netzsicherheit kann beschließen, Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021) und in seine Sitzungen einzuladen. In diesem Fall sind die Auskunftspersonen und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung einzuladen, dass ihnen tunlichst eine achttägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4,Sofern es für die Erfüllung einzelner Aufgaben des Fachbeirates Netzsicherheit zweckmäßig erscheint, kann der Fachbeirat Netzsicherheit mit Beschluss auch Arbeitsausschüsse einrichten. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind aus dem in § 1 genannten Personenkreis zu bestimmen. Jedem Mitglied des Fachbeirates Netzsicherheit steht es frei, an Sitzungen der Arbeitsausschüsse teilzunehmen.Sofern es für die Erfüllung einzelner Aufgaben des Fachbeirates Netzsicherheit zweckmäßig erscheint, kann der Fachbeirat Netzsicherheit mit Beschluss auch Arbeitsausschüsse einrichten. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind aus dem in Paragraph eins, genannten Personenkreis zu bestimmen. Jedem Mitglied des Fachbeirates Netzsicherheit steht es frei, an Sitzungen der Arbeitsausschüsse teilzunehmen.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an den Sitzungen ist im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet und diesem anzufügen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247715