Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Sitzungsführung; Beschlüsse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erstellen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Fachbeirat Netzsicherheit ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Dies ist vom Vorsitzenden festzustellen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
(3)Absatz 3,Der Fachbeirat Netzsicherheit fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig (§ 45 Abs. 11 TKG 2021).Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig (Paragraph 45, Absatz 11, TKG 2021).
(6)Absatz 6,Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbeirats zustimmt.
(7)Absatz 7,Die Behandlung des jeweiligen Punktes der Tagesordnung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des mit der Vorbereitung des Tagesordnungspunktes beauftragten Mitarbeiters der Geschäftsstelle zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247716