Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 14.Paragraph 14,
Dem Vorsitzenden obliegt:
die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß Paragraph 45, Absatz 8, TKG 2021;
die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247718