Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
4. Abschnitt
Kostentragung und Sitzungsgelder
§ 15.Paragraph 15,
Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten. Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247719