Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Zuordnungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
1. Abschnitt
Berufspraxis
Umfang der Berufspraxis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 38 Abs. 2b, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 2b, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebene Berufspraxis ist – soweit § 4 nicht anderes bestimmt – im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß § 38 Abs. 2c VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, 3 und 3 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und Paragraph 3, Absatz 2 b, 3, oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, vorgeschriebene Berufspraxis ist – soweit Paragraph 4, nicht anderes bestimmt – im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 c, VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen. (2)Absatz 2,Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247810