Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Zuordnungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Zeitliche Lage der Berufspraxis beim Lehramt Berufsbildung
§ 2.Paragraph 2,
Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (§ 38 Abs. 2b VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (§ 3 Abs. 2b Z 2 LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden. Die erforderliche Berufspraxis der über das Zuordnungserfordernis eines Lehramtes der Berufsbildung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verwendeten Bundesvertragslehrpersonen (Paragraph 38, Absatz 2 b, VBG) sowie der an Berufsschulen verwendeten Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2, LVG) kann bereits vor dem Abschluss des Bachelor-Lehramtsstudiums der Berufsbildung, jedoch nach einer einschlägigen Berufsausbildung bzw. Berufsbildung zurückgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247811