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§ 3 PD-Zuo-V

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2022 BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PD-Zuordnungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 399/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PD-Zuo-V

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Art der Berufspraxis

Paragraph 3,

Eine für die Anstellung fachlich geeignete Berufspraxis im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, VBG sowie des Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, LVG liegt gemäß 38 Absatz 6, VBG und gemäß Paragraph 3, Absatz 6, LVG bereits dann vor, wenn die abgeschlossene Hochschulbildung ein geeignetes Auswahlkriterium für die berufliche Anstellung bildet. Diese Voraussetzungen werden beispielsweise erfüllt:

  1. Ziffer eins
    Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand im Bereich Maschinenbau: Tätigkeit in einer Entwicklungsabteilung oder beim Fertigungsprozess, ebenso aber auch durch die Verwendung im Bereich der Qualitätssicherung oder im Management eines auf den Bereich der Technik ausgerichteten Unternehmens,
  2. Ziffer 2
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft: Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung, ebenso aber auch bei der Personalauswahl in der Personalberatung,
  3. Ziffer 3
    Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung, ebenso aber auch Tätigkeit in einem exportorientierten Unternehmen mit fallweiser Verwendung der jeweiligen Fremdsprache als Arbeitssprache oder als native speaker im Lehrberuf, Tätigkeiten in internationalen Organisationen wie beispielsweise der UNO oder der EU,
  4. Ziffer 4
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit als Historikerin oder als Historiker im Museum, ebenso aber auch als Journalistin oder als Journalist in der Redaktion oder im Archiv einer Tageszeitung oder im Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst,
  5. Ziffer 5
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung: Tätigkeit als Musikerin oder als Musiker in einem Orchester oder als Mitglied einer Band oder als Solomusikerin oder als Solomusiker,
  6. Ziffer 6
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeit als Trainerin oder als Trainer im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer,
  7. Ziffer 7
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler,
  8. Ziffer 8
    Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
  9. Ziffer 9
    Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Energie- oder Umweltberatung,
  10. Ziffer 10
    Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der pastoralen Arbeit der jeweiligen anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft,
  11. Ziffer 11
    Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand: Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung oder außerschulischen Bildungsarbeit im Themenfeld des jeweiligen Gegenstands.

Schlagworte

Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Energieberatung, Dolmetscherin, Übersetzerin, Lektorin

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247812