Rechtstracker.at

§ 10 PD-Zuo-V

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2022 BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PD-Zuordnungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 399/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PD-Zuo-V

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

3. Unterabschnitt

Anhörung vor der Zertifizierungskommission (dritte Stufe)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach der Zulassung der Interessentin oder des Interessenten zur dritten Stufe des Auswahlverfahrens hat der zuständige Senatsvorsitz die Ladung der Interessentin oder des Interessenten zu einem Assessment-Center vor dem zuständigen Senat der ZKQ entweder beim BMBWF, am Sitz einer Bildungsdirektion oder einer Pädagogischen Hochschule oder mittels online-Medium zu veranlassen. Der zuständige Senatsvorsitz entscheidet im Einzelfall, ob die Anhörung online oder in Präsenz durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Der zuständige Senatsvorsitz hat die Ladung der Interessentin oder dem Interessenten und den weiteren Mitgliedern des zuständigen Senates der ZKQ mindestens zwei Wochen vor der anberaumten Sitzung unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. Mit Zustimmung der zu ladenden Person ist eine Ladung auch unter Nichteinhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist wirksam.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ladung der weiteren Mitglieder des zuständigen Senates der ZKQ hat der Senatsvorsitz diesen die vorliegenden Bewerbungsunterlagen und Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, insbesondere auch des Tests gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zu übermitteln.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247819