Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Zuordnungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer
Text
Beurteilung der Eignung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der zuständige Senat der ZKQ hat im Rahmen des Auswahlverfahrens die Kompetenzen der Interessentin oder des Interessenten in den Bereichen
pädagogische und fachliche Eignung,
Kommunikationsfähigkeit und Konfliktmanagement,
Kooperationsbereitschaft und Motivationsfähigkeit sowie
Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität
zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Nach der Anhörung der Interessentin oder des Interessenten hat sich der zuständige Senat der ZKQ über deren oder dessen Eignung zu beraten und über die Eignung abzustimmen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Senatsvorsitz hat die Entscheidung des zuständigen Senates der ZKQ über eine festgestellte pädagogische, fachliche und persönliche Eignung der Interessentin oder des Interessenten näher zu begründen und insbesondere auszuführen, für welche Gegenstände die abgelegte Ausbildung zur Verwendung als Lehrperson befähigt. Bei einer Verneinung der pädagogischen, fachlichen oder persönlichen Eignung sind der Interessentin bzw. dem Interessenten auf deren bzw. dessen Wunsch die für die Entscheidung des Senates der ZKQ wesentlichen Gründe in einem Gespräch darzulegen.
(4)Absatz 4,Nach der Ablehnung ihrer oder seiner Eignung durch den Senat der ZKQ steht es jeder Interessentin bzw. jedem Interessenten nach Ablauf von sechs Monaten frei, das Eignungsfeststellungsverfahren neuerlich zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247820