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§ 11 PD-Zuo-V

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.2022 BGBl. II Nr. 399/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PD-Zuordnungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 399/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PD-Zuo-V

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Beurteilung der Eignung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der zuständige Senat der ZKQ hat im Rahmen des Auswahlverfahrens die Kompetenzen der Interessentin oder des Interessenten in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      pädagogische und fachliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      soziale Kompetenz,
    3. Ziffer 3
      Kommunikationsfähigkeit und Konfliktmanagement,
    4. Ziffer 4
      Organisationsfähigkeit,
    5. Ziffer 5
      Kooperationsbereitschaft und Motivationsfähigkeit sowie
    6. Ziffer 6
      Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

zu beurteilen.

  1. Absatz 2,Nach der Anhörung der Interessentin oder des Interessenten hat sich der zuständige Senat der ZKQ über deren oder dessen Eignung zu beraten und über die Eignung abzustimmen.
  2. Absatz 3,Der zuständige Senatsvorsitz hat die Entscheidung des zuständigen Senates der ZKQ über eine festgestellte pädagogische, fachliche und persönliche Eignung der Interessentin oder des Interessenten näher zu begründen und insbesondere auszuführen, für welche Gegenstände die abgelegte Ausbildung zur Verwendung als Lehrperson befähigt. Bei einer Verneinung der pädagogischen, fachlichen oder persönlichen Eignung sind der Interessentin bzw. dem Interessenten auf deren bzw. dessen Wunsch die für die Entscheidung des Senates der ZKQ wesentlichen Gründe in einem Gespräch darzulegen.
  3. Absatz 4,Nach der Ablehnung ihrer oder seiner Eignung durch den Senat der ZKQ steht es jeder Interessentin bzw. jedem Interessenten nach Ablauf von sechs Monaten frei, das Eignungsfeststellungsverfahren neuerlich zu absolvieren.

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247820