Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Förderfähige Kosten
§ 177.Paragraph 177,
(1)Absatz eins,Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2)Absatz 2,Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.Bei Aktivitäten gemäß Paragraph 174, Ziffer eins, sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248034