Rechtstracker.at

§ 96 GSP-AV

Fassungen
ab 03.01.2026 — BGBl. II Nr. 1/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute03.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 9601.01.202302.01.2026 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

03.01.2026BGBl. II Nr. 1/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ex-post-Kontrolle

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
    1. Ziffer eins
      investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
    2. Ziffer 2
      Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Absatz eins, für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

Schlagworte

Zufallsauswahl

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275131