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§ 96a GSP-AV

Fassungen
ab 03.01.2026 — BGBl. II Nr. 1/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 96a heute03.01.2026 BGBl. II Nr. 1/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 a

Inkrafttretensdatum

03.01.2026BGBl. II Nr. 1/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen

Paragraph 96 a,

  1. Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275136