Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
ARTIKEL 20
Zoll
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck kommen sie insbesondere überein, Erfahrungen auszutauschen und Möglichkeiten für die Vereinfachung der Zollverfahren zu prüfen, Transparenz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in Bereichen wie Handelserleichterungen, Sicherheit des internationalen Handels und Bekämpfung von Betrug im Zollbereich zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248198