Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
Geistiges Eigentum
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, gewerblicher Muster, Sortenschutzrechte und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, durch geeignete Formen der Zusammenarbeit Informationen und Erfahrungen über Fragen der Verwaltung, des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248199