Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU – Australien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
ARTIKEL 22
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
Schlagworte
Wettbewerbsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248200